Jeder Deutsche muss sich seit dem Jahr 2009 krankenversichern. Durch Kürzungen der Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen sind viele Versicherte verwirrt. Da ein Versicherungsschutz durch eine private Krankenversicherung nur für bestimmte Gruppen möglich ist, können ungefähr 90 Prozent der Bevölkerung nicht zu einer der privaten Versicherungen wechseln. Daher schließen immer mehr Menschen private Zusatzversicherungen ab. Bei der Suche nach den passenden Versicherungen stößt man immer wieder auf Begriffe, die unklar sind. Das Lexikon für Versicherungen hilft da weiter.
Beitragsbemessungsgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze
Menschen, die ein bestimmtes Mindestjahreseinkommen vorweisen können, können sich in Deutschland bei privaten Versicherungen krankenversichern. Die Beitragsbemessungsgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Grenze, ab welcher man sich privat versichern kann.
Beitragsrückerstattung
Eine Beitragsrückerstattung ist für privat Versicherte möglich, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen der Versicherung in Anspruch genommen haben. Für gesetzliche Versicherungen gilt die Beitragsrückerstattung in der Regel nicht. Man kann diese Klausel zuvor in den Versicherungsvertrag mit aufnehmen lassen. Jedoch ist man dann als gesetzlich Versicherter meist drei Jahre an diese gesetzliche Krankenkasse gebunden. Ein Wechsel wird dann in dieser Zeit unmöglich. Zudem ist die Beitragsrückerstattung oft nicht so lohnend, wie die bei den privaten Versicherungen.
Eintrittsalter
Das Eintrittsalter des Versicherten bezeichnet das Alter, in dem der Versicherungsschutz durch eine bestimmte Versicherung beginnt. Das Eintrittsalter ist jedoch nur entscheidend für den Eintritt in private Versicherungen. Denn die Versicherungsbeiträge werden bei den privaten Krankenversicherungen unter anderem durch das Eintrittsalters und nach dem Gesundheitszustand errechnet. Die Berechnung für die Versicherungsbeiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung erfolgt auf andere Weise.
Entbindungsgeld
Dieses Geld wurde Frauen nach der Entbindung gezahlt, die weder einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, noch auf Krankengeld hatten. Das Entbindungsgeld war eine einmalige Zahlung, die für gesetzliche Versicherte aus dem Versicherungsschutz komplett gestrichen wurde.
Familienversicherung
Kinder und Ehepartner, die nur ein geringfügiges Einkommen (400 Euro) haben oder nicht erwerbstätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenkasse des dort versicherten Familienmitglieds kostenfrei mitversichert. Kinder sind in der Regel bis zu einem Alter von 18 Jahren mitversichert, bzw. während der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Sollte jedoch nur ein Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und der andere privat versichert sein, beziehungsweise mit dem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, können die Kinder nicht in der gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei mitversichert werden. Die Kinder werden immer dem Elternteil zugerechnet, welcher das höhere Einkommen hat.
Mutterschaftsgeld
Wenn eine Frau schwanger wird, kommt häufig die Frage der Finanzierung auf. Wird eine Frau während eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis schwanger, hat sie ein Anrecht auf das Mutterschaftsgeld. In der Regel erhält eine schwangere Frau während der Mutterschutzfrist dieses Geld von den Versicherungen. Das Mutterschaftsgeld setzt sich aus Zahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und Zahlungen des Arbeitgebers zusammen. Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld in diesem Sinne. Es kann aber eine einmalige Zahlung bei den privaten Versicherungen beantragt werden.
Risikozuschlag
Da sich die Versicherungsbeiträge für den Eintritt in eine private Krankenversicherung durch die Höhe des Eintrittsalters und dem Gesundheitszustand ergeben, kann es zu einem Riskozuschlag kommen. Sollten gewisse Vorerkrankungen festgestellt werden, erheben die privaten Versicherungen in den meisten Fällen einen Risikozuschlag.
Zuzahlungen
Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen für die Krankenkassenleistungen zahlen. Diese Zuzahlungen sind in einer Höhe von 10 Prozent zu leisten. Die Zahlungen sind jedoch durch individuelle Belastungsgrenzen gestaffelt. So dürfen Zuzahlungen nicht mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens betragen. Sollte jemand chronisch erkranken, wird die Belastungsgrenze von den gesetzlichen Versicherungen auf 1 Prozent herabgestuft.